SATZUNG
des Förderkreis für das Heimatmuseum Ramstein-Miesenbach e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderkreis Heimatmuseum Ramstein-Miesenbach" e.V. und hat seinen Sitz in Ramstein-Miesenbach.
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Der Förderkreis will erreichen, daß historisches, volkskundliches und kulturelles Gut aus dem Verbandsgemeindebereich Ramstein-Miesenbach im Heimatmuseum im alten Rathaus, Ortsteil Ramstein, in ständiger Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
2. Es wird die Errichtung eines Heimatmuseums angestrebt, welches eine geschlossene Darstellung von Landschaft, Geschichte und Kultur der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach zeigen soll, wobei die eigenständige Geschichte einer jeden Siedlung, d.h. die Identität aller 14 Dörfer, ungeachtet derbestehenden Verwaltungseinheiten, beachtet und gebührend zu berücksichtigen ist. Die Bildungsaufgabe des Museums erhält einen besonderen Stellenwert.
3. Der Förderkreis unterstützt die Errichtung des Heimatmuseums ideell und materiell, indem er Mitgliedsbeiträge, Benutzungsentgelte und Spenden zweckgebunden verwendet. Er ist bestrebt, Sammlungen (Stiftungen und Leihgaben) für das Museum zu finden. Träger des Heimatmuseums ist die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach.
4. Der Förderkreis wird mit allen behördlichen und privaten Gremien zusammenarbeiten, die an derErrichtung und dem Betrieb des Museums interessiert sind.
5. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
1. Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche und juristische Person werden. Daneben können auch Korporationen und Gesellschaften Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. Dem Betroffenen steht die Berufung zur Mitgliederversamm-lung zu, die endgültig entscheidet.
2.Mit dem Eintritt unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
3. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu erklären.
4. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand Ratenzahlungen gewähren. Beim Eintritt eines neuen Mitgliedes wird sofort der Jahresbeitrag (Kalenderjahr) fällig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt weder eine Rückzahlung der geleisteten Sacheinlagen noch der Jahresbeiträge, sofern es sich nicht um Leihgaben handelt.
5. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt
a)wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach Mahnung innerhalb eines Monats seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt,
b)bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung.
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand; Widerspruch zur Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Förderkreises, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf den Vorstand übertragen werden. Sie wählt darüber hinaus den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten. Sie muß einmal jährlich und zwar im letzten Kalendervierteljahr zusammentreten. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
3. Zu der Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jedes Mitglied (natürliche Person, juristische Person, Korporation) hat eine Stimme. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer schriftlich festge-halten und von einem jeweils in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied gegengezeichnet.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Es können nur natürliche Personen dem Vorstand angehören.
2. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversamm-lung gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmzahl, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor, erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden, jeder für sich allein, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Der Vorstand ist bei Bedarf oder, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich, mindestens vier Tage vor der Sitzung, zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand ist alle zwei Jahre neu zu wählen.
7. Der Erste Vorsitzende wird durch den Zweiten Vorsitzenden, dann durch den Schriftführer, anschließend durch den Schatzmeister vertreten.
§ 7 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins gilt § 41 BGB.
Das Vereinsvermögen fällt zweckgebunden im Sinne des Förderkreises an die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, die es für gemeinnützige Zwecke, kirchlicher, kultureller oder sozialer Art verwenden muß.
Ramstein-Miesenbach, 01.07.1985
Roland Paul
1. Vorsitzender